Was ein Preiserhöhungsschreiben auslöst und was nicht
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Ein Preiserhöhungsschreiben ist kein Grund zur Sorge, aber ein Anlass zum Rechnen. Das Gesetz verlangt, dass der Lieferant mindestens einen Monat vor der Änderung informiert, und es gibt dem Haushalt bis zum Wirksamwerden ein Sonderkündigungsrecht ohne Frist. Dieser Beitrag erklärt, was in dem Schreiben stehen muss, wie sich der neue Preis einordnen lässt und was das Schreiben ausdrücklich nicht bedeutet.
Viele Haushalte legen ein solches Schreiben zur Seite, weil es nach Formsache klingt. Andere reagieren mit einem hastigen Wechsel, ohne zu prüfen, ob der neue Preis überhaupt aus dem Rahmen fällt. Beides ist verständlich, beides ist nicht ideal. Dazwischen liegt ein ruhiger Weg: das Schreiben lesen, die Frist notieren, die Jahreskosten vergleichen und dann entscheiden.
Was das Gesetz vorschreibt
Die Grundlage ist § 41 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes. Danach muss ein Lieferant seine Kunden über beabsichtigte Änderungen der Vertragsbedingungen, und damit auch über Preisänderungen, mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden informieren. Die Information muss auf transparente und verständliche Weise erfolgen, und sie muss den Anlass, die Voraussetzungen und den Umfang der Änderung nennen.
Zugleich räumt das Gesetz dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht ein: Er kann den Vertrag bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Das gilt unabhängig von der vereinbarten Vertragslaufzeit. Ein Vertrag mit noch 14 Monaten Restlaufzeit ist bei einer Preiserhöhung also genauso kündbar wie einer, der ohnehin bald ausläuft.
Was ein Preiserhöhungsschreiben enthalten muss
Ein ordnungsgemäßes Schreiben lässt sich an vier Punkten erkennen:
- Umfang: Der alte und der neue Preis, getrennt nach Arbeitspreis und Grundpreis, mit dem Datum, ab dem die neuen Preise gelten.
- Anlass: Der Grund der Änderung, etwa gestiegene Beschaffungskosten, höhere Netzentgelte oder veränderte Umlagen.
- Voraussetzungen: Die vertragliche Grundlage, auf die sich der Lieferant beruft, meist eine Preisanpassungsklausel in den Vertragsbedingungen.
- Hinweis auf das Kündigungsrecht: Der ausdrückliche Hinweis, dass der Kunde bis zum Wirksamwerden ohne Frist kündigen kann.
Fehlt einer dieser Punkte oder ist die Erhöhung in allgemeinen Formulierungen versteckt, etwa in einem Schreiben, das wie eine Werbemitteilung aussieht, lohnt sich eine Nachfrage beim Lieferanten oder bei der Verbraucherzentrale. Die Verbraucherzentralen weisen regelmäßig darauf hin, dass Preiserhöhungen klar als solche erkennbar sein müssen.
Weitergabe von Umlagen oder höherer Energiepreis?
Nicht jede Erhöhung hat denselben Hintergrund. Steigen die Netzentgelte oder gesetzliche Umlagen, gibt der Lieferant Kosten weiter, die er selbst nicht beeinflusst. Solche Erhöhungen treffen in der Regel alle Anbieter im selben Netzgebiet in ähnlicher Höhe. Ein Wechsel bringt dann nur etwas, wenn der neue Anbieter beim Energieanteil günstiger ist.
Anders sieht es aus, wenn der Lieferant den Energiepreis selbst anhebt, also den Teil, der auf Beschaffung und Vertrieb entfällt. Hier unterscheiden sich die Anbieter deutlich, und hier ist ein Vergleich am ehesten sinnvoll. Das Schreiben sollte erkennen lassen, welcher Fall vorliegt. Bei Verträgen mit eingeschränkter Preisgarantie ist die Weitergabe von Netzentgelten und Umlagen oft ausdrücklich erlaubt; was eine solche Garantie abdeckt und was nicht, erklärt der Beitrag zur Reichweite einer Preisgarantie.
Ein Rechenbeispiel: alter Preis, neuer Preis, Alternative
Angenommen, ein Haushalt verbraucht 3.500 kWh Strom im Jahr. Sein Lieferant erhöht den Arbeitspreis von 32,0 auf 35,0 Cent pro Kilowattstunde und den Grundpreis von 140 auf 150 Euro. Ein alternativer Sondervertrag ist am Wohnort für 33,0 Cent und 145 Euro Grundpreis erhältlich. Alle Werte sind Modellwerte und keinem Anbieter zugeordnet.
| Position | Bisheriger Preis | Neuer Preis | Alternative |
|---|---|---|---|
| Arbeitspreis | 32,0 ct/kWh | 35,0 ct/kWh | 33,0 ct/kWh |
| Verbrauchskosten (3.500 kWh) | 1.120 € | 1.225 € | 1.155 € |
| Grundpreis im Jahr | 140 € | 150 € | 145 € |
| Jahreskosten | 1.260 € | 1.375 € | 1.300 € |
Die Erhöhung kostet in diesem Modell 115 Euro im Jahr. Die Alternative liegt 75 Euro unter dem neuen Preis, aber 40 Euro über dem bisherigen. Das ist die typische Situation: Der alte Preis ist nicht mehr zu haben, und die Frage lautet nicht "alt oder neu", sondern "neu oder Alternative". Ob 75 Euro im Jahr einen Wechsel rechtfertigen, hängt auch davon ab, welche Laufzeit und welche Preisgarantie die Alternative mitbringt. Die Grundlagen dieser Rechnung beschreibt der Hauptbeitrag zur Frage, wie bei gleicher Versorgung mehr Geld übrig bleibt.
Der praktische Ablauf
Wer den neuen Lieferanten mit dem Wechsel beauftragt, kann die Kündigung in vielen Fällen auch ihm überlassen. Bei einer Sonderkündigung ist es dennoch ratsam, selbst zu kündigen, weil die Frist eng ist und der neue Anbieter die Preiserhöhung nicht kennt. Wie der eigentliche Wechsel technisch abläuft, beschreibt der Beitrag zum Ablauf eines Anbieterwechsels. Seit Juni 2025 dauert der technische Lieferantenwechsel beim Strom in der Regel nur noch 24 Stunden; das ändert an der Kündigungsfrist nichts, verkürzt aber die Zeit bis zur Belieferung durch den neuen Anbieter.
Was das Schreiben nicht bedeutet
Zwei Missverständnisse tauchen immer wieder auf. Das erste: Ein Preiserhöhungsschreiben verpflichtet zu nichts. Wer nicht reagiert, bleibt beim bisherigen Lieferanten und zahlt ab dem genannten Datum den neuen Preis. Es gibt keine Pflicht zu wechseln, und es entstehen keine Nachteile außer dem höheren Preis selbst. Wer mit dem neuen Preis zufrieden ist oder keinen besseren findet, kann das Schreiben ablegen.
Das zweite: Eine Kündigung führt nicht zu einem Versorgungsausfall. Wird der Vertrag gekündigt und kein neuer Lieferant beauftragt, liefert der Grundversorger weiter, gesetzlich abgesichert durch die Ersatz- und Grundversorgung. Die Grundversorgung ist oft teurer als ein Sondervertrag, aber der Strom bleibt an. Der Zähler, die Leitungen und der Netzbetreiber bleiben ohnehin dieselben, ganz gleich, wer liefert.
Für wen das Schreiben besonders relevant ist
Am meisten Bedeutung hat das Sonderkündigungsrecht für Haushalte, die noch lange an ihren Vertrag gebunden wären, etwa bei einer Erstlaufzeit von 24 Monaten. Für sie ist die Preiserhöhung die einzige Gelegenheit, ohne Wartezeit aus dem Vertrag zu kommen. Ebenfalls relevant ist es für Haushalte mit hohem Verbrauch, bei denen ein Cent Unterschied entsprechend mehr ausmacht. Weniger ins Gewicht fällt es bei Verträgen, die ohnehin in wenigen Wochen auslaufen: Dort ist die reguläre Kündigung oft der einfachere Weg.
Fazit
Ein Preiserhöhungsschreiben löst genau zwei Dinge aus: eine Frist und ein Recht. Der Lieferant muss mindestens einen Monat vorher informieren, und der Haushalt darf bis zum Wirksamwerden ohne Frist kündigen. Es löst keine Pflicht zum Wechsel aus und keinen Versorgungsausfall. Wer den Umfang der Erhöhung, den Anlass und die Alternativen in Jahreskosten übersetzt, kann in Ruhe entscheiden, ob der neue Preis akzeptabel ist oder ob dieselbe Versorgung anderswo günstiger zu haben ist.
Quellen und fachliche Grundlage
- Gesetze im Internet, § 41 EnWG Energielieferverträge mit Letztverbrauchern: https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__41.html
- Verbraucherzentrale, So klappt der Wechsel zu einem neuen Energieanbieter: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie/preise-tarife-anbieterwechsel/so-klappt-der-wechsel-zu-einem-neuen-energieanbieter-85945
- Verbraucherzentrale, Grundversorgung oder Sondervertrag: Verträge bei Strom und Gas: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie/preise-tarife-anbieterwechsel/grundversorgung-oder-sondervertrag-vertraege-bei-strom-und-gas-10912
- Bundesnetzagentur, Pressemitteilung zum Lieferantenwechsel 2025 (SMARD, 11.03.2026): https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/20260311_SMARD.html
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