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Wie ein Anbieterwechsel abläuft, ohne dass zuhause etwas ausfällt

Stand: 11.08.2026 · 6 Minuten Lesezeit
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Ein Mann steht entspannt im Hausflur neben dem geöffneten Zählerschrank

Beim Wechsel des Strom- oder Gaslieferanten bleibt zuhause alles, wie es ist: derselbe Zähler, dieselben Leitungen, derselbe Netzbetreiber. Was sich ändert, ist nur der Vertragspartner, der die gelieferte Energie abrechnet. Der Ablauf ist gesetzlich geregelt, und den größten Teil der Arbeit übernimmt der neue Lieferant.

Viele Haushalte scheuen den Wechsel weniger wegen des Aufwands als wegen der Unsicherheit: Was passiert am Übergabetag? Muss jemand kommen? Kann die Wohnung zwischenzeitlich ohne Strom sein? Die Antwort auf alle drei Fragen ist beruhigend. Ein Lieferantenwechsel ist ein reiner Verwaltungsvorgang zwischen altem Lieferanten, neuem Lieferanten und Netzbetreiber. 2025 haben ihn laut Bundesnetzagentur 6,7 Millionen Haushalte beim Strom und 2,1 Millionen beim Gas vollzogen.

Schritt 1: Vergleichen und das Vertragsende prüfen

Am Anfang steht der Vergleich, und der beginnt mit der eigenen Jahresabrechnung. Sie liefert den Jahresverbrauch in Kilowattstunden, den Arbeitspreis und den Grundpreis, also die Zahlen, aus denen sich die Jahreskosten des aktuellen Vertrags ergeben. Wo diese Angaben stehen, zeigt der Beitrag zur Jahresabrechnung. Mindestens ebenso wichtig ist der Blick auf Vertragsende und Kündigungsfrist. In der Grundversorgung beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen (§ 20 StromGVV und GasGVV). Sonderverträge können eine Erstlaufzeit von bis zu 24 Monaten haben; nach einer Verlängerung darf die Kündigungsfrist höchstens einen Monat betragen (§ 309 Nr. 9 BGB). Wer diese beiden Daten kennt, weiß, ab wann ein neuer Vertrag beginnen kann.

Schritt 2: Der neue Lieferant übernimmt die Kündigung

Wer sich für ein Angebot entschieden hat, schließt den neuen Vertrag ab, meist online. Dafür werden Name, Anschrift, Zählernummer, der bisherige Lieferant und der ungefähre Jahresverbrauch benötigt; die Zählernummer steht auf der Abrechnung und auf dem Zähler selbst. Im Regelfall bevollmächtigt der Haushalt den neuen Lieferanten, den alten Vertrag zu kündigen. Das hat einen praktischen Vorteil: Der neue Lieferant stimmt den Liefertermin mit dem Netzbetreiber und dem alten Lieferanten ab, sodass keine Lücke entsteht.

Eine Ausnahme gibt es. Bei einem Sonderkündigungsrecht nach einer Preiserhöhung ist es sinnvoll, selbst zu kündigen, weil die Frist kurz ist. Der Lieferant muss eine Preisänderung mindestens einen Monat vorher ankündigen; bis zum Wirksamwerden kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 41 Abs. 5 EnWG). Einzelheiten erklärt der Beitrag zum Sonderkündigungsrecht.

Ein Stromzähler in einem gewöhnlichen Zählerschrank in einem deutschen Hausflur
Der Zähler bleibt, das Netz bleibt: Beim Lieferantenwechsel ändert sich nur, wer abrechnet.

Schritt 3: Zählerstand melden und Bestätigung abwarten

Der neue Lieferant meldet den Wechsel beim Netzbetreiber an. Danach erhält der Haushalt eine Vertragsbestätigung mit dem Datum des Lieferbeginns. Zum Stichtag wird der Zählerstand benötigt, damit der alte Lieferant bis zu diesem Tag und der neue ab diesem Tag abrechnen kann. Meist bittet der neue Lieferant um eine Selbstablesung, per Post, online oder in einer App. Wer den Stand am Stichtag selbst notiert und am besten fotografiert, vermeidet Schätzungen. Wird kein Stand gemeldet, schätzt der Netzbetreiber auf Basis des Vorjahresverbrauchs.

Schritt 4: Die Schlussrechnung des alten Lieferanten

Nach dem Lieferende stellt der bisherige Lieferant eine Schlussrechnung; das Energiewirtschaftsgesetz sieht dafür eine Frist von sechs Wochen vor. Sie rechnet den Verbrauch bis zum Stichtag mit den gezahlten Abschlägen ab. Ein Guthaben wird erstattet, eine Nachzahlung wird fällig. Sinnvoll ist, den Kontoauszug in den Wochen nach dem Wechsel zu prüfen: Der alte Abschlag darf nicht mehr abgebucht werden, und der neue sollte in der vereinbarten Höhe starten. Wurde ein Neukundenbonus vereinbart, steht in den Vertragsbedingungen, wann er gutgeschrieben wird, häufig erst nach zwölf Monaten Belieferung.

24 Stunden technisch, aber kein 24-Stunden-Kündigungsrecht

Seit Juni 2025 ist der technische Lieferantenwechsel beim Strom auf 24 Stunden beschleunigt; die Bundesnetzagentur hat die Abläufe zwischen Lieferanten und Netzbetreibern entsprechend festgelegt. Vorher dauerte der Prozess im Hintergrund bis zu drei Wochen. Was dabei oft missverstanden wird: Beschleunigt ist die Umstellung der Daten, nicht das Vertragsrecht. Wer in einem Sondervertrag mit zwölf Monaten Laufzeit steckt, bleibt bis zum Vertragsende gebunden. Das 24-Stunden-Verfahren hilft vor allem denen, deren Vertrag bereits gekündigt ist, die ein Sonderkündigungsrecht nutzen oder die aus der Grundversorgung mit ihrer kurzen Frist wechseln.

Technischer Wechsel und Vertragsende sind zwei verschiedene Dinge
Die 24 Stunden beziehen sich auf den Datenaustausch zwischen Lieferanten und Netzbetreiber. Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen gelten unverändert weiter.

Warum zuhause nichts ausfällt

Strom und Gas kommen über das Netz des örtlichen Netzbetreibers ins Haus. Der Lieferant kauft die Energie ein und rechnet sie ab, er betreibt keine eigenen Leitungen zur Wohnung. Beim Wechsel wird deshalb nichts umgebaut, nichts abgeklemmt und kein Zähler getauscht. Niemand muss vorbeikommen. Der Wechsel ist ein Datenaustausch zwischen den Beteiligten, der Haushalt bemerkt davon nichts.

Selbst wenn im Ablauf etwas schiefgeht, etwa weil der neue Lieferant den Liefertermin verpasst oder seine Tätigkeit einstellt, bleibt die Versorgung erhalten. Das Energiewirtschaftsgesetz sieht dafür die Ersatzversorgung vor: Der Grundversorger des Netzgebiets beliefert automatisch weiter, bis ein neuer Vertrag greift. Diese gesetzliche Absicherung ist der Grund, warum in Deutschland durch einen Lieferantenwechsel keine Wohnung dunkel wird.

Widerruf innerhalb von 14 Tagen

Wird ein Energievertrag online, per Telefon oder an der Haustür abgeschlossen, besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen. Die Frist beginnt mit dem Vertragsschluss, sofern der Lieferant ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hat. Wer nach dem Abschluss ein besseres Angebot findet oder Zweifel bekommt, kann den Vertrag innerhalb dieser Frist ohne Angabe von Gründen widerrufen, in Textform, also etwa per E-Mail. Hat die Belieferung auf ausdrücklichen Wunsch schon vor Ablauf der Frist begonnen, darf der Lieferant die bis dahin gelieferte Energie berechnen.

Zeitleiste eines Wechsels

Vereinfachte Zeitleiste eines Lieferantenwechsels aus einem Sondervertrag; die tatsächlichen Termine hängen von Vertrag und Lieferant ab.
ZeitpunktWas passiertWer handelt
Etwa acht Wochen vor VertragsendeJahresabrechnung prüfen, Angebote vergleichen, Kündigungsfrist notierenHaushalt
Etwa sechs Wochen vor VertragsendeNeuen Vertrag abschließen, Vollmacht zur Kündigung erteilenHaushalt
Innerhalb weniger Tage danachKündigung beim alten Lieferanten, Anmeldung beim NetzbetreiberNeuer Lieferant
14 Tage nach VertragsschlussWiderrufsfrist läuft abHaushalt
Kurz vor LieferbeginnVertragsbestätigung mit Datum, Bitte um ZählerstandNeuer Lieferant, Haushalt
LieferbeginnUmstellung im Hintergrund, keine UnterbrechungNetzbetreiber
Bis sechs Wochen nach LieferendeSchlussrechnung, Guthaben oder NachzahlungAlter Lieferant

Typische Fehler

  • Zu spät kündigen. Wer die Frist verpasst, verlängert den Vertrag. Nach einer Verlängerung gilt zwar höchstens ein Monat Kündigungsfrist, bis dahin laufen aber die alten Preise weiter.
  • Selbst kündigen und den Lieferbeginn nicht abstimmen. Wer eigenhändig kündigt, sollte dem neuen Lieferanten das Enddatum mitteilen, damit die Belieferung nahtlos anschließt.
  • Zählerstand nicht melden. Ohne Stand schätzt der Netzbetreiber, und die Schlussrechnung passt möglicherweise nicht zum tatsächlichen Verbrauch.
  • Kontoauszug nicht prüfen. Doppelte Abbuchungen im Übergangsmonat kommen vor und lassen sich zurückholen, wenn sie auffallen.
  • Bonusbedingungen übersehen. Ein Neukundenbonus setzt oft eine Mindestbelieferung von zwölf Monaten voraus; bei einem vorzeitigen Ende entfällt er.

Für wen der Ablauf relevant ist

Der Wechsel lohnt sich nicht für jeden, der Ablauf ist aber für alle gleich. Relevant ist er für Haushalte, deren Vertragsende oder Preisgarantie näher rückt, die ein Preiserhöhungsschreiben erhalten haben oder die seit Jahren im selben Vertrag sind. Ob dieselbe Versorgung bei einem anderen Lieferanten günstiger wäre, zeigt erst der Vergleich der Jahreskosten; der Hauptartikel Wie bei derselben Versorgung mehr vom eigenen Geld übrig bleiben kann erklärt das Prinzip. Die Bundesnetzagentur nennt für einen Modellhaushalt mit 3.500 kWh Anfang 2026 ein durchschnittliches Potenzial von rund 95 Euro im Jahr, ein Modellwert und keine Zusage.

Fazit

Ein Lieferantenwechsel besteht aus wenigen Schritten: vergleichen, Vertragsende prüfen, neuen Vertrag abschließen, Zählerstand melden, Schlussrechnung kontrollieren. Die Kündigung übernimmt in der Regel der neue Lieferant, die Umstellung läuft beim Strom seit 2025 innerhalb von 24 Stunden, und die Versorgung ist durch das Netz und die Ersatzversorgung gesetzlich gesichert. Zuhause fällt nichts aus, nur der Absender der nächsten Rechnung ist ein anderer.

Quellen und fachliche Grundlage

  1. Verbraucherzentrale, So klappt der Wechsel zu einem neuen Energieanbieter (Stand 2026): https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie/preise-tarife-anbieterwechsel/so-klappt-der-wechsel-zu-einem-neuen-energieanbieter-85945
  2. Bundesnetzagentur, Pressemitteilung zum Lieferantenwechsel 2025 (Stand 11.03.2026): https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/20260311_SMARD.html
  3. gesetze-im-internet.de, § 20 StromGVV Kündigung: https://www.gesetze-im-internet.de/stromgvv/__20.html
  4. gesetze-im-internet.de, § 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__309.html

Hinweis. Dieser Beitrag ist allgemeine Verbraucherinformation. Er ist keine Energieberatung, keine Rechtsberatung, keine Finanzberatung und keine Tarifvermittlung. Über diese Website werden keine Energieverträge geschlossen oder vermittelt, und es wird kein bestimmter Anbieter empfohlen.

Genannte Beträge sind amtliche Modell- oder Aggregatwerte mit Quellenangabe oder ausdrücklich gekennzeichnete, vereinfachte Rechenbeispiele. Sie sind keine Zusage einer Ersparnis und keine Prognose eines individuellen Ergebnisses. Die tatsächlichen Kosten hängen von Verbrauch, Wohnort, Tarif, Grundpreis, Arbeitspreis, Vertragsbedingungen und Marktangebot ab. Preise, Umlagen und gesetzliche Regelungen können sich ändern.

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