Wann die Grundversorgung nicht die schlechteste Wahl ist
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Die Grundversorgung gilt vielen als teuerste Art, Strom oder Gas zu beziehen. Häufig stimmt das, aber nicht immer und nicht für jede Lebenslage. Wer nur auf den Preis schaut, übersieht, dass die Grundversorgung mit zwei Wochen Kündigungsfrist eine Flexibilität bietet, die ein Sondervertrag mit langer Bindung nicht hat. Dieser Beitrag ordnet beide Vertragsarten ein und zeigt, wann welche passt.
Wer in eine Wohnung einzieht und das Licht anschaltet, bekommt Strom, auch ohne einen Vertrag unterschrieben zu haben. Das ist keine Nachlässigkeit des Systems, sondern gesetzlich so vorgesehen. Der Preis dafür ist aber selten der günstigste am Ort. Ob sich ein Wechsel in einen Sondervertrag lohnt, hängt davon ab, wie lange der Haushalt bleiben will und wie viel ihm Beweglichkeit wert ist.
Was die Grundversorgung ist
In jedem Netzgebiet gibt es einen Grundversorger. Das ist das Energieunternehmen, das dort die meisten Haushaltskunden beliefert, meist ein Stadtwerk oder ein regionaler Versorger. Es ist verpflichtet, jeden Haushalt zu allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Preisen zu beliefern. Die Regeln dafür stehen in der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung. Die Preise der Grundversorgung müssen öffentlich bekannt gemacht werden, und der Vertrag läuft ohne feste Laufzeit.
In die Grundversorgung gelangt man meist nicht durch Entscheidung, sondern durch Umstände:
- Umzug: Wer in eine neue Wohnung zieht und Strom entnimmt, ohne einen Lieferanten gewählt zu haben, wird automatisch vom Grundversorger beliefert.
- Vertragsende ohne Anschlussvertrag: Endet ein Sondervertrag durch Kündigung und wurde kein neuer Lieferant beauftragt, springt der Grundversorger ein.
- Ersatzversorgung: Fällt ein Lieferant aus, etwa durch Insolvenz oder Einstellung der Belieferung, übernimmt der Grundversorger zunächst im Rahmen der Ersatzversorgung. Diese ist auf drei Monate begrenzt und geht dann in die Grundversorgung über.
In allen drei Fällen bleibt die Versorgung ununterbrochen. Niemand sitzt im Dunkeln, weil ein Vertrag fehlt. Das ist der Zweck der Konstruktion.
Zwei Wochen Kündigungsfrist als eigentlicher Vorteil
Der wichtigste Unterschied zum Sondervertrag liegt nicht im Preis, sondern in der Bindung. Die Grundversorgung kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, so steht es in § 20 Abs. 1 StromGVV und GasGVV. Es gibt keine Mindestlaufzeit, keine automatische Verlängerung um ein weiteres Jahr und keine Bonusbedingungen, die an eine Mindestbelieferung geknüpft sind.
Für einen Haushalt, der nicht weiß, wie lange er in der Wohnung bleibt, ist das ein echter Wert. Ein Sondervertrag mit 24 Monaten Erstlaufzeit kann zwar bei einem Umzug meist an die neue Adresse mitgenommen werden, aber nur, wenn der Anbieter dort liefert und zu den dann gültigen Bedingungen. Wer das nicht möchte, sitzt unter Umständen bis zum Laufzeitende fest.
Sonderverträge: meist günstiger, aber länger gebunden
Ein Sondervertrag ist jeder Liefervertrag außerhalb der Grundversorgung, auch beim selben Unternehmen. Der Grundversorger selbst bietet in der Regel Sonderverträge an, die günstiger sind als sein Grundversorgungstarif. Hinzu kommen die Angebote überregionaler Anbieter. In der Summe liegen Sonderverträge in den meisten Netzgebieten preislich unter der Grundversorgung, oft deutlich.
Der Preis hat einen Gegenwert: Bindung. Sonderverträge dürfen eine Erstlaufzeit von bis zu 24 Monaten haben. Verlängert sich der Vertrag danach stillschweigend, gilt seit 2022 eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat (§ 309 Nr. 9 BGB). Innerhalb der Erstlaufzeit ist der Ausstieg dagegen nur bei einer Preiserhöhung über das Sonderkündigungsrecht möglich. Wer sich für eine lange Laufzeit entscheidet, sollte deshalb auch die Reichweite der Preisgarantie kennen.
Regionale Unterschiede: keine pauschale Aussage möglich
Wie groß der Abstand zwischen Grundversorgung und Sondervertrag ist, unterscheidet sich von Netzgebiet zu Netzgebiet. Die Netzentgelte sind regional verschieden, die Grundversorger kalkulieren unterschiedlich, und die Zahl der Wettbewerber vor Ort schwankt. In manchen Regionen liegt die Grundversorgung nur wenige Cent über günstigen Sonderverträgen, in anderen ist der Abstand groß. Es gibt auch Phasen, in denen einzelne Grundversorgungstarife günstiger waren als die Neukundenangebote, etwa in Zeiten stark gestiegener Beschaffungspreise.
Die Bundesnetzagentur nannte für Anfang 2026 einen Modellpreis für Neukunden von 34,9 Cent pro Kilowattstunde Strom und 9,6 Cent beim Gas. Das ist ein Durchschnittswert über viele Netzgebiete, kein Preis, den ein bestimmter Haushalt am eigenen Wohnort erwarten darf. Wer wissen will, wie es vor Ort aussieht, kommt um den konkreten Vergleich nicht herum.
Ein Rechenbeispiel über zwölf Monate
Angenommen, ein Haushalt verbraucht 3.500 kWh Strom im Jahr. Die folgenden Preise sind Modellwerte, die sich an typischen Größenordnungen orientieren, aber keinem realen Anbieter zugeordnet sind.
| Merkmal | Grundversorgung | Sondervertrag (12 Monate) |
|---|---|---|
| Arbeitspreis | 42,0 ct/kWh | 34,9 ct/kWh |
| Grundpreis im Jahr | 160 € | 150 € |
| Verbrauchskosten (3.500 kWh) | 1.470 € | 1.221,50 € |
| Kündigungsfrist | 2 Wochen, jederzeit | 1 Monat zum Laufzeitende |
| Bindung | keine | 12 Monate Erstlaufzeit |
| Jahreskosten | 1.630 € | 1.371,50 € |
Der Unterschied beträgt in diesem Modell 258,50 Euro im Jahr, also gut 21 Euro im Monat. Das ist ein Betrag, der für die meisten Haushalte einen Wechsel rechtfertigt, sofern sie zwölf Monate bleiben. Wer nach vier Monaten auszieht und den Sondervertrag nicht mitnehmen kann oder will, hat in dieser Zeit rund 86 Euro gespart, trägt aber die Unsicherheit, was mit dem Restvertrag geschieht. Preis und Flexibilität gehören deshalb in dieselbe Rechnung. Wie sich Preisunterschiede grundsätzlich in Jahreskosten übersetzen, zeigt der Hauptbeitrag zur Frage, wie bei gleicher Versorgung mehr Geld übrig bleibt.
Wann die Grundversorgung die vernünftige Wahl sein kann
Es gibt Situationen, in denen die zwei Wochen Kündigungsfrist schwerer wiegen als der Preisunterschied:
- Absehbarer Umzug: Wer in wenigen Monaten weiterzieht, spart sich mit der Grundversorgung die Frage, ob und wie ein Sondervertrag mitgenommen werden kann.
- Unklare Wohnsituation: Zwischenmiete, befristeter Mietvertrag oder eine Trennung, deren Ausgang offen ist.
- Unklarer Verbrauch: Nach dem Einzug in eine Wohnung mit unbekanntem Verbrauch kann es sinnvoll sein, erst einige Monate zu messen und dann einen passenden Tarif zu wählen. Hilfe bei der Einordnung gibt der Beitrag zum typischen Stromverbrauch eines Haushalts.
- Nach einem Lieferantenausfall: Wer aus der Ersatzversorgung kommt, sollte in Ruhe vergleichen, statt unter Zeitdruck den erstbesten Vertrag zu unterschreiben.
Für Haushalte mit stabiler Wohnsituation und bekanntem Verbrauch ist die Grundversorgung dagegen selten die beste Wahl. Der Preisabstand zum Sondervertrag summiert sich über Jahre, ohne dass die Flexibilität je genutzt würde.
Fazit
Die Grundversorgung ist in den meisten Netzgebieten teurer als ein Sondervertrag, aber sie ist nicht die schlechteste Wahl, wenn ein Haushalt Beweglichkeit braucht. Die zwei Wochen Kündigungsfrist sind ihr eigentlicher Wert. Wer weiß, dass er länger bleibt, gewinnt mit einem Sondervertrag meist spürbar. Wer das nicht weiß, sollte Preis und Bindung gemeinsam betrachten und die Grundversorgung als das nutzen, was sie ist: eine gesetzlich abgesicherte Zwischenlösung ohne Bindung.
Quellen und fachliche Grundlage
- Verbraucherzentrale, Grundversorgung oder Sondervertrag: Verträge bei Strom und Gas: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie/preise-tarife-anbieterwechsel/grundversorgung-oder-sondervertrag-vertraege-bei-strom-und-gas-10912
- Gesetze im Internet, § 20 StromGVV Kündigung: https://www.gesetze-im-internet.de/stromgvv/__20.html
- Gesetze im Internet, § 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__309.html
- Bundesnetzagentur, Pressemitteilung zum Lieferantenwechsel 2025 (SMARD, 11.03.2026): https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/20260311_SMARD.html
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