Was eine Preisgarantie tatsächlich absichert und was nicht
Anzeige · Informationsangebot von AVB Consult OÜ
Eine Preisgarantie klingt nach Sicherheit für die gesamte Laufzeit. Tatsächlich sichert sie in vielen Verträgen nur einen Teil des Preises ab, während andere Bestandteile weiter steigen dürfen. Dieser Beitrag erklärt den Unterschied zwischen voller und eingeschränkter Preisgarantie, welche Kostenanteile häufig ausgenommen sind und was das für die Jahreskosten bedeuten kann.
Der Begriff Preisgarantie wird in Tarifübersichten prominent angezeigt, meist mit einer Dauer in Monaten. Wer nur die Zahl liest, geht oft davon aus, dass sich der Preis pro Kilowattstunde in diesem Zeitraum nicht verändert. Ob das stimmt, steht nicht in der Überschrift, sondern in den Vertragsbedingungen. Dort zeigt sich, ob der ganze Preis oder nur ein Ausschnitt festgeschrieben ist.
Volle und eingeschränkte Preisgarantie
Bei einer vollen Preisgarantie verpflichtet sich der Anbieter, Arbeitspreis und Grundpreis für den vereinbarten Zeitraum unverändert zu lassen. Ausgenommen sind in aller Regel nur Änderungen der Umsatzsteuer oder neu eingeführte Steuern und Abgaben, die der Anbieter nicht beeinflussen kann. Diese Form ist die klarere, aber auch die seltenere.
Bei einer eingeschränkten Preisgarantie wird nur der Teil des Preises garantiert, der auf die Energiebeschaffung und den Vertrieb entfällt. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass solche Garantien häufig Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen ausschließen. Steigt einer dieser Bestandteile, darf der Anbieter die Erhöhung weitergeben, obwohl formal eine Preisgarantie besteht. In den Tarifbedingungen wird das oft als "eingeschränkte Preisgarantie" oder "Energiepreisgarantie" bezeichnet.
Welche Bestandteile oft ausgenommen sind
Der Strompreis für Haushalte setzt sich aus mehreren Schichten zusammen. Vereinfacht lassen sich drei Gruppen unterscheiden:
- Energie und Vertrieb: die Beschaffung des Stroms an der Börse oder über langfristige Verträge sowie die Kosten und die Marge des Anbieters. Dieser Anteil ist bei einer eingeschränkten Garantie in der Regel abgesichert.
- Netzentgelte: das Entgelt für die Nutzung des Stromnetzes, das der Anbieter an den örtlichen Netzbetreiber zahlt und an die Kunden weitergibt. Es wird regional festgelegt und jährlich angepasst.
- Steuern, Abgaben und Umlagen: Stromsteuer, Umsatzsteuer, Konzessionsabgabe und gesetzliche Umlagen. Ihre Höhe folgt aus Gesetzen und Verordnungen, nicht aus dem Vertrag.
Wie groß der Anteil der nicht garantierten Bestandteile ist, schwankt je nach Region und Jahr. Als grobe Größenordnung, nicht als exakte Angabe: Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen machen zusammen häufig etwa die Hälfte des Haushaltsstrompreises aus, in manchen Netzgebieten auch mehr. Wer diese Schätzung im Kopf hat, versteht schnell, dass eine eingeschränkte Garantie oft nur die andere Hälfte des Preises betrifft.
"12 Monate Preisgarantie" ist nicht die richtige Frage
Die Dauer einer Garantie sagt nichts über ihre Reichweite aus. Zwölf Monate volle Preisgarantie und zwölf Monate eingeschränkte Preisgarantie sehen in der Tarifübersicht gleich aus, bedeuten aber Unterschiedliches. Die hilfreichere Frage lautet deshalb nicht "Wie lange?", sondern "Was genau ist garantiert?". Die Antwort steht in den Vertragsbedingungen, meist in einem eigenen Abschnitt zur Preisgarantie oder zu Preisanpassungen.
Ein zweiter Blick lohnt sich auf den Beginn der Garantie. Manche Anbieter rechnen ab Vertragsschluss, andere ab Lieferbeginn. Liegen mehrere Wochen dazwischen, ist die Garantie in der Praxis kürzer als die genannte Monatszahl.
Ein Rechenbeispiel bei steigenden Netzentgelten
Angenommen, ein Haushalt mit 3.500 kWh Jahresverbrauch schließt einen Tarif mit eingeschränkter Preisgarantie über zwölf Monate ab. Der Arbeitspreis von 35,0 Cent/kWh setzt sich in diesem Modell aus 15,0 Cent Energie und Vertrieb, 9,0 Cent Netzentgelt und 11,0 Cent Steuern, Abgaben und Umlagen zusammen. Der Grundpreis beträgt 150 Euro im Jahr. Nach einigen Monaten steigen das Netzentgelt um 1,5 Cent und die Umlagen um 0,5 Cent. Der Anbieter gibt beides weiter.
| Bestandteil | Bei Vertragsbeginn | Nach Anpassung | Garantiert? |
|---|---|---|---|
| Energie und Vertrieb | 15,0 ct/kWh | 15,0 ct/kWh | ja |
| Netzentgelt | 9,0 ct/kWh | 10,5 ct/kWh | nein |
| Steuern, Abgaben, Umlagen | 11,0 ct/kWh | 11,5 ct/kWh | nein |
| Arbeitspreis gesamt | 35,0 ct/kWh | 37,0 ct/kWh | teilweise |
| Jahreskosten bei 3.500 kWh (inkl. 150 € Grundpreis) | 1.375 € | 1.445 € | Unterschied 70 € |
Der garantierte Teil bleibt in diesem Beispiel unverändert, und trotzdem steigen die Jahreskosten um 70 Euro. Bei einem Jahresverbrauch von 3.500 kWh entspricht jeder Cent Unterschied beim Arbeitspreis 35 Euro im Jahr. Zwei Cent bei den nicht garantierten Bestandteilen reichen also für einen spürbaren Betrag, ganz ohne Verstoß gegen die Garantie. Wie sich solche Cent-Beträge in die Jahreskosten übersetzen, erklärt der Hauptbeitrag zur Frage, wie bei gleicher Versorgung mehr Geld übrig bleibt.
Preisgarantie und Laufzeit sind zwei verschiedene Dinge
Die Vertragslaufzeit legt fest, wie lange der Haushalt an den Anbieter gebunden ist. Die Preisgarantie legt fest, wie lange der Anbieter an den Preis gebunden ist. Beide Zeiträume können übereinstimmen, müssen es aber nicht. Ein Vertrag mit 24 Monaten Laufzeit und zwölf Monaten Preisgarantie bedeutet: Im zweiten Jahr darf der Anbieter den Preis anpassen, der Haushalt bleibt aber grundsätzlich gebunden. Sonderverträge dürfen eine Erstlaufzeit von bis zu 24 Monaten haben; nach einer Verlängerung beträgt die Kündigungsfrist höchstens einen Monat.
Je weiter Laufzeit und Garantie auseinanderliegen, desto wichtiger wird die Frage, welche Preisanpassungen im ungeschützten Zeitraum möglich sind und wie der Haushalt darauf reagieren kann.
Was bei einer Preiserhöhung trotz Garantie gilt
Erhöht ein Anbieter den Preis, und sei es nur bei den nicht garantierten Bestandteilen, greift das gesetzliche Sonderkündigungsrecht. Nach § 41 Abs. 5 EnWG muss der Lieferant mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden über die Änderung informieren. Der Haushalt kann den Vertrag bis zum Wirksamwerden ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Das gilt unabhängig davon, ob eine Preisgarantie besteht und wie lange der Vertrag noch läuft.
Umstritten ist in der Praxis, ob eine reine Weitergabe gestiegener Netzentgelte oder Umlagen bereits eine Preisänderung im Sinne des Gesetzes ist. Viele Anbieter räumen das Sonderkündigungsrecht in solchen Fällen ein; manche Bedingungen versuchen, es einzuschränken. Was ein Preiserhöhungsschreiben enthalten muss und wie der Ablauf aussieht, beschreibt der Beitrag zum Preiserhöhungsschreiben und Sonderkündigungsrecht.
Wann sich der genaue Blick lohnt
Besonders relevant ist die Unterscheidung für Haushalte, die eine Preisgarantie bewusst als Planungssicherheit wählen, etwa bei knappem Budget oder hohem Verbrauch. Für sie kann eine volle Garantie mit etwas höherem Preis sinnvoller sein als eine eingeschränkte mit niedrigerem Einstiegspreis. Wer dagegen ohnehin jährlich vergleicht und kurze Laufzeiten bevorzugt, kommt mit einer eingeschränkten Garantie oft gut zurecht, weil die Bindung kurz ist.
Weniger ins Gewicht fällt die Frage bei sehr kleinen Verbräuchen. Ein Ein-Personen-Haushalt mit rund 1.500 kWh im Jahr spürt zwei Cent Unterschied mit etwa 30 Euro deutlich weniger als eine Familie mit 4.000 kWh.
Fazit
Eine Preisgarantie ist so viel wert wie ihr Umfang. Die volle Garantie sichert Arbeitspreis und Grundpreis ab; die eingeschränkte Garantie sichert häufig nur den Energieanteil, während Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen weiter steigen dürfen. Wer statt nach der Dauer nach dem Inhalt fragt und Garantie und Laufzeit getrennt betrachtet, kann einschätzen, welche Preisänderungen im eigenen Vertrag möglich sind. Und bei jeder Erhöhung, garantiert oder nicht, bleibt das gesetzliche Sonderkündigungsrecht bestehen.
Quellen und fachliche Grundlage
- Verbraucherzentrale, So finden Sie den passenden Strom- oder Gastarif: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie/preise-tarife-anbieterwechsel/so-finden-sie-den-passenden-strom-oder-gastarif-6436
- Gesetze im Internet, § 41 EnWG Energielieferverträge mit Letztverbrauchern: https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__41.html
- Gesetze im Internet, § 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__309.html
- Bundesnetzagentur, Informationen für Verbraucher zu Strom und Gas: https://www.bundesnetzagentur.de/
Hinweis. Dieser Beitrag ist allgemeine Verbraucherinformation. Er ist keine Energieberatung, keine Rechtsberatung, keine Finanzberatung und keine Tarifvermittlung. Über diese Website werden keine Energieverträge geschlossen oder vermittelt, und es wird kein bestimmter Anbieter empfohlen.
Genannte Beträge sind amtliche Modell- oder Aggregatwerte mit Quellenangabe oder ausdrücklich gekennzeichnete, vereinfachte Rechenbeispiele. Sie sind keine Zusage einer Ersparnis und keine Prognose eines individuellen Ergebnisses. Die tatsächlichen Kosten hängen von Verbrauch, Wohnort, Tarif, Grundpreis, Arbeitspreis, Vertragsbedingungen und Marktangebot ab. Preise, Umlagen und gesetzliche Regelungen können sich ändern.
Strom, Gas und Verträge, alle zwei Wochen verständlich erklärt.
Kostenfrei. Bestätigung per E-Mail (Double-Opt-in), abbestellen jederzeit, keine Weitergabe an Dritte. Datenschutz


